Bauplanungs-, und  Ingenieurb�ro Lutz Brakemeier Extertal

Glossar

A - B - C - E - G - H - I - R - S - V - W



A


Architektur

�ber Jahrhunderte hinweg wurde Architektur im allerweitesten Sinne als Bauen jeglicher Art verstanden. Architektur war die Gestaltung von Bauwerken, die Kunst zu bauen, daher der Begriff Baukunst. Architektur besch�ftigt sich mit einzelnen Bauwerken, vorwiegend im Bereich des Hochbaus.

Die Landschaftsarchitektur dagegen besch�ftigt sich mit der gestalteten Landschaft unter architektonischen Gesichtspunkten.

Die Innenarchitektur hat die Gestaltung von Innenr�umen zum Ziel, ein Teilbereich ist zum Beispiel der Messebau.

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Ausf�hrungsplan

ine Werkplanung wird im Ma�stab 1:50 erstellt, alle Grundrisse und alle notwendigen Schnitte. Sie enth�lt alle Ma�e, H�hen, Br�stungsh�hen, Materialien, Angaben zu Aussparungen usw. Zur Werkplanung geh�ren auch Detailzeichnungen 1:20, 1:10 bis 1:1 (z.B. Treppe, Fundament, Deckenauflager, Fenster, Sturz, Rolladenkasten, Traufe, Gauben). In die Werkpl�ne flie�en alle Fachplanungen wie Heizung, Sanit�r, Elektro mit ein. Zus�tzlich gibt es eigene Pl�ne f�r das Tragwerk (Bewehrungspl�ne, Schalpl�ne).

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B


Bauantrag

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung f�r ein Bauvorhaben. In Deutschland werden Einzelheiten durch die Bauordnung und die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Im Normalfall ist f�r das Erstellen eines Bauantrags ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Unter seiner Verantwortung werden die Bauvorlagepl�ne, Berechnungen usw. erstellt. Er unterzeichnet diese Unterlagen sowie die Bauantragsformulare, ebenso wie der Bauherr.

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Baugesetzbuch

Das deutsche Baugesetzbuch (amtliche Abk�rzung BauGB), dessen Vorg�nger das Bundesbaugesetz (BBauG) ist, ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben gro�en Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die ?Bewohnbarkeit? der St�dte und D�rfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verf�gung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines St�dtebaurecht, Besonderes St�dtebaurecht, Sonstige Vorschriften und �berleitungs- und Schlussvorschriften, beschr�nkt sich jedoch auf einen allgemeinen �berblick �ber Gegenst�nde und Instrumente des Gesetzes.

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Bauleitung

Die Bauleitung stellt einen wichtigen Aspekt bei der Projektsteuerung dar. Auf der H�he des Bauprozesses wird die Projektausf�hrung immer komplexer, je mehr Anbieter, Hersteller und Subunternehmer am Standort aktiv werden.

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Bauordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen

Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des �ffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz f�r das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesl�ndern.

Die Bauordnung regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Anforderungen, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundst�cken �berhaupt und in welchem Art und Ausma� gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.

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Bewehrungsplan

Der Bewehrungsplan stellt die Bewehrung aus Betonstahl eines Stahlbetonbauteiles dar. Es sind reine Ausf�hrungspl�ne, nach denen die Betonst�hle in der Biegerei abgel�ngt sowie gebogen (Stahlauszug) und anschlie�end vom Betonbauer (Flechter) auf der Baustelle verlegt werden.

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C


CAD-Programm

CAD steht f�r Computer Aided Design
Computerunterst�tztes Zeichnen und Konstruieren

CAD kann au�er dem Zeichnen und Konstruieren auch die dynamische Berechnung von Bauteilen und die r�umliche graphische Simulation von Bewegungsabl�ufen umfassen.

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E


Entwurfspl�ne

Die Entwurfsplanung wird von Architekten und Ingenieuren durchgef�hrt. Ziel ist ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen ber�cksichtigt. Sie werden f�r die Genehmigung eines Projektes ben�tigt.

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G


Geb�udewertermittlung

Um nun eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu schaffen, anhand derer Sie Ihre Versicherung vergleichen k�nnen, wird mit einem einfachen Wertermittlungsschema ermittelt, welchen Einheitswert Ihr Haus im Jahre 1914 gehabt h�tte. Um die Schadenersatzsumme zu ermitteln, die Ihnen zusteht, wird dieser Wert mit dem Baupreisindex multipliziert. Der Baupreisindex �ndert sich jedes Jahr inflationsbedingt. Er wird also aktuell angepasst. Damit nun die Gesamtentsch�digung f�r Sie im Schadensfall ausreichend ist, ist es wichtig, dass die Versicherungssumme 1914 korrekt ermittelt wird.


Gewerbebauten

Gewerbebauten odeer -einrichtungen sind Bauwerke, die g�nzlich oder zum gr��ten Teil gewerbsm��ig genutzt werden. Sie entsprechen im Entwurf und der Planung sowie Ausf�hrung den entsprechenden Vorschriften und Anforderungen. Sie sollten in den jeweiligen Industriegebieten errichtet werden um L�rm- und Geruchsbel�stigung f�r die naheliegenden Wohngebiete m�glichst klein zu halten.

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H


HOAI

� 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte f�r die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

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HOAI 2009 Volltext


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I


Industriebau

Planung und Bau von Geb�ude und Anlagen f�r die Industrie. Der Bauherr ist ein privates Unternehmen aus der Industrie, das das Bauwerk f�r seine Produktion ben�tigt. Hauptaugenmerk im Industriebau liegt auf einer Bauweise, die die Anforderungen des Bauherren, die sich aus dessen Produktionsprozess ergeben, auf m�glichst wirtschaftliche Weise erf�llt. Neben den reinen Kosten des Bauens werden dabei zunehmend auch die Kosten der Bewirtschaftung �ber die geplante Lebensspanne des Bauwerks ber�cksichtigt.

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Ingenieurbau

Als Ingenieurbauten bezeichnet man alle Bauten, die aufgrund technisch-konstruktiver �berlegungen und Berechnungen und gr�ndlicher Kenntnisse der Statik, Hydraulik, Baustoffkunde, Geologie u. a. Naturwissenschaften entworfen werden, z. B. Br�cken, Hochh�user, Hallen, Stra�en, Tunnel, Eisenbahnen, Talsperren, Wasserversorgungsanlagen.

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Ingenieurkammer Bau NW

Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (IK-Bau NRW) ist die berufsst�ndische Selbstverwaltung und Interessenvertretung der im Bauwesen t�tigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Nordrhein-Westfalen.

Ingenieurkammer Bau NW Homepage


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R


Raumordnungsgesetz

Das Raumordnungsgesetz (ROG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das bundes- wie rahmenrechtliche Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung enth�lt. Seit der F�deralismusreform ist die Raumordnung Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die L�nder k�nnen in Zukunft von den Regelungen des ROG abweichen.

Grunds�tzlich soll mit der Raumordnung f�r den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur entwickelt werden, die zugleich die Funktionsf�higkeit des Naturhaushalts ber�cksichtigt. Eine Zersiedlung der Landschaft soll vermieden werden, eine effektive Infrastruktur soll aufrechterhalten bleiben. Die l�ndlichen R�ume sollen entwickelt werden und Erholungsgebiete gef�rdert werden. Sichergestellt werden soll mit dem Raumordnungsgesetz, dass dem Wohnbedarf Gen�ge getan wird.

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S


Schallschutz

Neben den gesetzlichen Regelungen zum Schallschutz existieren technische Richtlinien, die f�r sich beanspruchen den Stand der Technik darzustellen:

* DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und die im Beiblatt 1 geregelten Ausf�hrungsbeispiele und Rechenverfahren
* VDI-Richtlinie 4100

Die DIN-Norm 4109 beschreibt Mindestanforderungen an den Schallschutz. Die VDI-Richtlinie weist drei Schallschutzstufen f�r Wohnr�ume aus. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Schallschutzstufen 2 und 3 der VDI-Richtlinie 4100 als Stand der Technik anzusehen sind, nicht jedoch die Stufe 1 oder die Din-Norm 4109 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2007- VII ZR 45/06)

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Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn f�r Baustellen zu bestellen, wenn Besch�ftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle t�tig werden. Der Koordinator hat nach � 3 der BaustellV (Verordnung �ber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben w�hrend der Planung und Ausf�hrung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Ma�nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu �berpr�fen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV �3 zu erf�llen.

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Statische Berechnung

Eine Statische Berechnung (umgangssprachlich auch Statik) ist die Berechnung der Kr�fte, Spannungen und Verformungen einer Konstruktion.

Ziel ist es, festzustellen, ob die Konstruktion mit ausreichender Sicherheit nicht unter der geplanten Belastung versagen (brechen, knicken usw.) wird oder zu untersuchen, welche Belastungen die Konstruktion aush�lt, ohne zu versagen. Die Belastungen und Materialkennwerte werden mit Teilsicherheitsfaktoren beaufschlagt, um unter anderem Vereinfachungen des jeweiligen Berechnungsverfahrens sowie Streuungen der Lastannahmen und Materialeigenschaften auszugleichen. Des Weiteren ist es Aufgabe der Statik die Gebrauchstauglichkeit einzelner Bauteile zu gew�hrleisten (Verformungen und Schwingungen ertr�glich zu begrenzen).

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V


Visualisierungsprogramm

Mit Visualisierungs-Programmen werden etwa Daten, Informationen oder Ergebnisse visualisiert, wobei man unter Visualisierung eine Veranschaulichung oder grafische Darstellung versteht. Grundlage ist, dass visuelle Informationen komplexe Inhalte einfacher vermitteln k�nnen als Aneinanderreihungen von Texten und Zahlen. Abh�ngig vom Programm k�nnen beispielsweise Kreis-, Linien- oder Balkendiagramme, Organigramme, Gantt-Diagramme, Flussdiagramme, Netzpl�ne, Ursache-Wirkungs-Diagramme, Blockdiagramme etc. erstellt werden.

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Verordnung �ber die bauliche Nutzung der Grundst�cke

Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland Art und Ma� der baulichen Nutzung eines Grundst�cks (Abschnitt 1 und 2), die Bauweise und die �berbaubare Grundst�cksfl�che (Abschnitt 3). Die Baunutzungsverordnung ist eine aufgrund � 9a des Baugesetzbuches erlassene Rechtsverordnung. Die urspr�ngliche Baunutzungsverordnung war am 1. August 1962 in Kraft getreten.

Die Baunutzungsverordnung gilt f�r bebaute Gebiete, f�r die sie gem�� � 9 BauGB beschlossen wurde. Nach � 34 Abs. 2 BauGB sind � 1 bis � 15 BauNVO auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar. Grunds�tzlich konkretisiert sie die Inhalte der Bauleitplanung.

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VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung f�r Bauleistungen (abgek�rzt VOB) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland g�ltiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen f�r die Vergabe von Bauauftr�gen durch �ffentliche Auftraggeber und f�r den Inhalt von Bauvertr�gen enth�lt.

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VOB Teil A

VOB Teil B


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W


W�rmeschutz

Der W�rmeschutz im Bauwesen als Teilbereich der Bauphysik kann in die Bereiche Winterlicher W�rmeschutz und Sommerlicher W�rmeschutz aufgeteilt werden.

Der Winterliche W�rmeschutz hat den Zweck, w�hrend der Heizperiode an den Innenoberfl�chen der Bauteile eine ausreichend hohe Oberfl�chentemperatur zu gew�hrleisten und damit Oberfl�chenkondensat bei in Wohnr�umen �blichem Raumklima auszuschlie�en.

Der Sommerliche W�rmeschutz (Hitzeschutz) dient dazu, die durch Sonneneinstrahlung verursachte Aufheizung von R�umen, die in der Regel im Wesentlichen auf eine Einstrahlung durch die Fenster zur�ckzuf�hren ist, so weit zu begrenzen, dass ein behagliches Raumklima gew�hrleistet wird.

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Wohnungsbau

Der Wohnungsbau bezeichnet den Bau von Geb�uden und ganzen Siedlungen, die vormehmlich dem Wohnen dienen. Wohnungsbau kann auf private Initiative oder von der �ffentlichen Hand geplant bzw. initiiert zustande kommen. Darin spiegelt sich auch das jeweils herrschende gesellschaftliche oder wirtschaftliche System wider.

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